Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pogge Stahl GmbH & Co. KG, Hagen


I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und/oder Kaufleuten. Mit der erstmaligen Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Auftragnehmer ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist etwas Anderes bestimmt.

Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Auftragnehmers anerkannt.

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Mündliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform ist auch bei der Übermittlung von Erklärungen mittels Telefax oder E-Mail gewahrt.


II. Bestellung

Die Angebote unserer Auftragnehmer sind schriftlich (auch Telefax oder Email) einzureichen und für uns kostenfrei.

Sie werden nur als Vertragsanträge, ausschließlich zu unseren Bedingungen durch unsere Bestellung angenommen.

Für Besuche, Ausarbeitungen von Angeboten, Projekte, Überlassung von Angeboten usw. werden Vergütungen und Entschädigungen nicht von uns geleistet. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines uns überlassenen Angebotes ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Werden Waren nach unseren Angaben hergestellt und sofern Muster von uns vorgegeben worden sind, darf die Herstellung erst durchgeführt werden, wenn wir die Muster geprüft und freigegeben haben.

Unsere Bestellungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform (auch Telefax oder Email). Sie gelten als ordnungsgemäß, soweit in ihnen auf das Angebot des Auftragnehmers Bezug genommen wird oder eine Fotokopie (ggf. auch in elektronischer Form) desselben beigefügt ist.

Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen (auch Telefax oder Email) Bestätigung.

Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.

Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und sonstiger schriftlicher (auch Telefax) Verkehr ist immer mit unserer Auftrags- bzw. Projektnummer zu bezeichnen.

Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung mit stets separater Post an uns zu versenden. Sie dürfen der Ware nicht beigelegt werden. Der Lieferschein darf der Ware nicht beigefügt werden, sondern ist an unsere Postanschrift zu übersenden. 

In allen vorgenannten Belegen sind, neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge, insbesondere unsere Projekt- und Kommissionsnummer, sowie unsere Rahmenauftragsnummer anzugeben. Mehrkosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Bestellung grundsätzlich selbst zu erfüllen. Eine Weitergabe des Auftrags, auch wenn der Auftragnehmer in eigenem Namen liefert, ist nur mit unserem Einverständnis zulässig.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde und von unserem Kunden nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.


III. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ihnen aus der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.


IV. Eigentums- und Urheberrechte

An von uns überlassenen Modellen, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese gehen nicht auf den Auftragnehmer über. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Gefertigte Kopien sind ebenfalls herauszugeben. Elektronische Kopien sind zu löschen und die Löschung unaufgefordert schriftlich zu bestätigen.


V. Lieferzeit

Die mit uns vereinbarte Lieferzeit ist bindend.

Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit sind die Zusendung der Fertigmeldung und die Bereitstellung der Ware zur Abholung. Die Ware wird durch eine von uns beauftragte Spedition abgeholt.

Sofern die Parteien die Lieferung durch den Auftragnehmer vereinbart haben, ist maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit dem Bestelldatum.

Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich (auch Telefax) und unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit oder die zugesicherten Qualitäten und Eigenschaften nicht eingehalten werden können. Bei Unterlassung oder Verspätung der Anzeige haftet der Auftragnehmer, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, für den hieraus resultierenden Schaden.

Nennt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss einen von der Vereinbarung abweichenden Termin, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies unsererseits einer Begründung bedarf. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einen zugesagten Termin nicht einhält. Wegen des Rücktritts kann der Auftragnehmer keinerlei Ansprüche gegen uns geltend machen. Unsere ggf. bestehenden Ansprüche gegen den Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.

Im Falle des Lieferverzuges sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist nach eigener Wahl dazu berechtigt, Nachlieferung oder Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.

Zudem steht es uns frei, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird.

Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.


VI. Verpackung

Die Ware ist neutral und ohne jede Kennzeichnung des Herstellers / Verkäufers zu verpacken. Jegliche Kennzeichnungen die einen Rückschluss auf die Herkunft der Ware schließen lassen sind von dem Verkäufer zu entfernen.

Ohne unser ausdrückliches Einverständnis dürfen verschiedene Aufträge nicht zusammen verpackt werden.

Die Verpackung ist so zu wählen, dass der Liefergegenstand unbeschadet von Witterungs- und sonstigen äußeren Einflüssen sowie Stoßbeschädigungen bleibt. Das Verpackungsmaterial wird vom Auftragnehmer kostenfrei zurückgenommen und entsorgt.

Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Verpackung ist diese uns billigst zu berechnen.

Der Auftragnehmer kann uns Verpackungsmaterial nur insoweit in Rechnung stellen, als wir ihm dies schriftlich genehmigt haben. Wird das Verpackungsmaterial gleichwohl von uns zurückgegeben, so hat der Auftragnehmer uns den berechneten Betrag gutzuschreiben. Wir behalten uns vor, Regelungen für die Kennzeichnung und Verpackung zu erstellen.


VII. Gefahrübergang

Die Ware wird durch eine von uns beauftragte Spedition bei dem Auftragnehmer abgeholt.

Sofern die Parteien die Lieferung durch den Auftragnehmer vereinbart haben, erfolgt dessen Lieferung frei Haus, so dass bis zur Lieferung der Ware an die von uns angegebene Empfangsadresse die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs beim Auftragnehmer verbleibt.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.

Teillieferungen eines Auftragnehmers genügen nicht zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Sie werden nicht als Teilgeschäft vergütet. Unsere Ansprüche im Bezug auf die Lieferung der vertraglich vereinbarten Leistung, insbesondere die Bestimmungen zur Gewährleistung, werden nicht berührt.

Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen-, Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie einer Kontrolle hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften.

Sofern wir bei der Warenannahme dem Auftragnehmer Hilfe leisten, indem wir ihm Personal oder Gerät zur Verfügung stellen, sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer dies zu unseren gültigen Preisen in Rechnung zu stellen oder die Rechnung des Auftragnehmers um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidbar, für die wir nicht einzustehen haben.


VIII. Erforderliche Unterlagen

Die für unsere Enddokumentation erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Produktbeschreibungen, technische Auslegungen, Prüfzertifikate, Ersatzteillisten, Zeichnungen sowie sämtliche Anleitungen sind auf unser Verlangen vom Auftragnehmer in der erforderlichen Anzahl und Qualität zu stellen. Der Auftragnehmer kann hierfür nur dann eine geringe Vergütung verlangen, wenn die Vorlage der entsprechenden Unterlagen für ihn mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.

Der Auftragnehmer haftet für die Eignung der Verpackung (Kartonagen, Emballagen etc.). Sollte zwischen Rechnungs- und Eingangsgewicht eine Abweichung festgestellt werden, gilt das auf unseren geeichten oder öffentlichen Waagen ermittelte Gewicht als bindend.

Im Falle eines Werkliefervertrages (Lieferung einschl. Montage) trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes durch den Endkunden. Sollten wir wegen von uns nicht zu vertretender Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen u.ä. unserer Abnahmeverpflichtung nicht nachkommen können, beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers auf das so genannte negative Interesse.


IX. Gewährleistung

Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. Mengen, Art, Gewicht, Größe, Qualität, Güte, DIN-Normen und andere Normen müssen eingehalten werden. Für Abweichungen von unseren Bestellungen ist jeweils unser schriftliches Einverständnis erforderlich.

Der Auftragnehmer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen oder vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

Wir behalten uns vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden.

Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen fünf Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

Für trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort erkennbarer oder erst beim Gebrauch der gelieferten Ware erkenn- oder feststellbarer Mängel an Waren, Arbeiten und Lieferungen ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Auftragnehmer rechtzeitig anzeigen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend.

Sollte aufgrund von erkennbaren Betriebsabläufen eine unverzügliche Untersuchung der Ware auf Mängel für uns unzumutbar oder unzweckmäßig sein, ist eine Rüge des Mangels auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erkennen des Mangels erfolgt, es sei denn, dass der Mangel auch ohne Untersuchung bei der Anlieferung offensichtlich war.

Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel verschuldensunabhängig.

Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

Hat der Auftragnehmer einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Darüber hinaus steht es uns frei, nach den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Die vorbezeichneten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn nach erfolgreicher Nachbesserung eines Mangels erneut Mängel von erheblicher Bedeutung auftreten.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung bleiben vorbehalten.

Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart oder die gesetzlich angeordnete Frist länger ist. Aufgrund einer Mängelbehebung neu gelieferte oder reparierte Ware unterliegt diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist von zwei Jahren. Unsere innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung bis zwischen uns und dem Auftragnehmer Einigkeit über die Beseitigung des Mangels besteht.

Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme der Ware, spätestens jedoch neun Monate nach Lieferung.

Bietet der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Leistungen als zertifizierter Betrieb an, ist er verpflichtet, mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen, die bzgl. des Qualitätsstandards diesen Einkaufsbedingungen vorgehen. Der Auftragnehmer hat bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, Umweltvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.


X. Haftung

Der Auftragnehmer haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir erkennen keinen darüber hinaus gehenden Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzungen an. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Auftragnehmer in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in ausreichender Höhe abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich Gewährleistungsfristen zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns auf Verlangen durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen (auch Telefax) Bestätigung der Versicherungsgesellschaft einschließlich der Vertragsnummer mit neuestem Datum nachzuweisen. Ohne den entsprechenden Nachweis besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung seiner Vergütung. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


XI. Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle den Einzelbestellungen unterliegende Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.

Für Rechtsmängel haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig.

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt uns der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern (auch per Telefax) von diesen Ansprüchen frei und erstattet uns alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen (u.a. Rechtsberatungskosten).

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach von uns gestalteten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Der Auftragnehmer ist jedoch auch in solchen Fällen aufgrund seiner technischen und Branchen-Kenntnisse verpflichtet, die Frage einer Schutzrechtsverletzung zu überprüfen und uns ggf. Bedenken anzumelden. Wir sind berechtigt, mit dem Auftragnehmer für die Nichterbringung einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.


XII. Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist als Festpreis bindend.

Mangels abweichender schriftlicher (auch Telefax und/oder Email) Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Übernahme der Transportversicherung, Fracht und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle ein.

Zur Rückgabe der Verpackung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.

Kosten einer Versicherung der Ware werden von uns nur übernommen, falls die Versicherung von uns ausdrücklich verlangt worden ist. Anderenfalls ist die Ware vom Auftragnehmer zu versichern.

Ist mit dem Auftragnehmer Vorauszahlung vereinbart, so hat dieser uns eine angemessene Sicherheit nach unserer Wahl zu leisten. Vereinbarungen hierüber bedürfen der Schriftform.

Setzt der Auftragnehmer seine Preise allgemein herab, so gilt eine entsprechende Herabsetzung der Preise unserer Bestellung bzw. unseres Auftrages als vereinbart.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestell-, bzw. Rahmenauftragsnummer, angeben. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, auf allen Rechnungen die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich.

Zahlung erfolgt - falls nicht anders vereinbart - zum 15. des darauf folgenden  Monats oder
nach 30 Tagen rein netto nach unserer Wahl. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der Auftragnehmer uns Skonto in Höhe von 2 % des Kaufpreises netto ohne Umsatzsteuer.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

Sofern bei der Warenannahme oder danach Mängel festgestellt werden, können wir bis zu deren Beseitigung die Zahlung des Rechnungsbetrages zurückbehalten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen.


XIII. Beistellungen

Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns daran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen.

Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.


XIV. Übereignung der zu liefernden Ware

Die Übereignung der zu liefernden Ware erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Auftragnehmer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware gilt.


XV. Werkzeuge

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer uns das Bestehen der vorgenannten Versicherungen nachzuweisen.


XVI. Abtretungen

Der Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


XVII. Rücktrittsrechte

Wir behalten uns vor, bis zu Zeitpunkt der Lieferung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung, der sich entsprechend der Regelung in § 645 BGB bemisst.

Entfällt durch höhere Gewalt der Bedarf der bestellten Ware, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem anderen Zeitpunkt verlangen, ohne dass den Auftragnehmer daraus Ansprüche gegen uns zustehen.

Stellt eine Vertragspartei seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die andere Vertragspartei berechtigt für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

Weitere Kündigungs- oder Rücktrittsrechte nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.


XVIII. Schlussbestimmungen

Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht, in dessen Bezirk unser Unternehmenssitz liegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Geschäfts-/Niederlassungssitz zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Unternehmenssitz  der Erfüllungsort auch für unsere Zahlungsverpflichtungen.

Die Rechte des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Erfolg in rechtlich einwandfreier Weise möglichst nahe kommt.

 

 



Pogge Stahl GmbH
Nicole und Jörg Pogge
Am Zamelberg 31

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