Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pogge Stahl GmbH & Co. KG, Hagen


I. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gegenüber Kaufleuten/Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: Kunde).

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren AGB abweichen, einschließlich dessen Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich die Geltung der AGB des Kunden mit diesem vereinbart. Sie werden ansonsten weder durch unser Stillschweigen noch durch die Lieferung selbst Vertragsinhalt.

Frühere Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.


II. Vertragsabschluss

Unsere Angaben zu Waren und Preisen innerhalb des Bestellvorganges sind freibleibend und unverbindlich. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein bindendes Angebot ab. Dieses Angebot wird durch uns angenommen, sofern und sobald wir dem Angebot eine Bestellnummer zuteilen.

Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir das Recht, von der Lieferung Abstand zu nehmen. Erst mit der unserer Annahme des Angebots des Kunden entsteht ein Anspruch auf Lieferung der Ware.


III. Güten, Maße, Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


IV. Kundenzeichnungen

Baupläne, Zeichnungen, Anleitungen, etc., die der Kunde in elektronischer Form übersendet, sind auch dann stets allein maßgebend, wenn diese auch in anderer Form uns übermittelt werden. Weil bei Laser- und Wasserstrahlarbeiten immer an einer Stelle des Werkstückes ein Anschnitt entsteht, müssen die Bereiche, an denen dieser nicht sein darf, auf den Fertigungszeichnungen vom Kunden gekennzeichnet werden.

Werden Kundenzeichnungen zur Verfügung gestellt, dann haben die in digitalisierter Form Vorrang. Sind auf Anfragezeichnungen des Kunden mechanische Arbeiten wie z. B. Senken, Gewinde, Fräsen, Schleifen, Richten etc. sowie die Veredlung von Oberflächen z. B. durch Beschichtung und die Herstellung kompletter Baugruppen dargestellt oder erwähnt aber in unseren Leistungspositionen nicht beschrieben gehört dies auch nicht zum Umfang unserer Leistung.


V. Auslagen

Etwaige bare Auslagen, Gebühren für etwaige behördliche Genehmigungen oder verauslagte Kosten für Leistungen Dritter werden dem Kunden gesondert berechnet und sind auch im Falle von Reklamationen unserer Lieferungen und Leistungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.


VI. Werkzeuganteilkosten

Durch die Bezahlung von Werkzeuganteilkosten oder Werkzeugkosten, sowie Herstellungskosten für Muster und andere Fertigungsmittel (Formen, Schablonen, etc.) erwirbt der Kunde in keinem Fall Eigentum an / ein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Werkzeuge werden vielmehr unser Eigentum.

Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten vertragsgemäßen Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen sind wir berechtigt, frei über diese Werkzeuge zu verfügen. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Werkzeugkosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.


VII. Lieferzeiten, Teillieferungen

Die Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags.

Teillieferungen sind uns gestattet und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, dass durch gesonderte schriftliche Vereinbarungen Teilleistungen ausdrücklich ausgeschlossen worden sind.

Die Lieferzeiten werden von den Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten beeinflusst. Ist absehbar, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, unterrichten wir den Kunden umgehend. Verzug tritt nicht ein, solange der Kunde seinerseits uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus dem betreffenden Auftrag oder einem anderen Auftrag aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist. Im Fall des Lieferverzugs haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung und indirekte Schäden.

Im Übrigen ist der Schadensersatz des Kunden für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 %, insgesamt maximal 5 % des von dem Lieferverzug betroffenen Auftragswertes, beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder einer sonstigen zwingenden Haftung. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

Pönalen sind nicht vereinbart und werden von uns ausdrücklich ausgeschlossen.


VIII. Verpackung, Versand

Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Die Abladung der Ware ist Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ist eine Abholung durch den Kunden vereinbart, ist für die Einhaltung der Lieferzeiten der Zeitpunkt der Fertigmeldung maßgebend. Fertiggemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.


IX. Gefahrübergang

Bei allen Lieferungen geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware, einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme, mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über.


X. Abnahmen

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.


XI. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.


XII. Höhere Gewalt, andere unverschuldete Betriebsstörungen

Wird die Ausführung der Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Lieferanten oder im Verkehrswesen, beeinträchtigt, so ist der Ablauf der Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit gehemmt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Teile –neben etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechten –berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn er uns zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos zur Benennung eines verbindlichen Liefertermins aufgefordert hat.

Höherer Gewalt stehen Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Naturkatastrophen, Verkehrssperren und Störungen der Betriebe oder des Transports gleich.


XIII. Untersuchungspflichten, Rügepflichten, Gewährleistung

Die Ware ist unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche oder erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Lieferung, schriftlich zu rügen.

Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Verarbeitung unverzüglich,  spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung und spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich zu rügen.

Wird die Form oder Frist der Mängelrüge nicht eingehalten, gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

Der Kunde hat uns auf unser Verlangen unverzüglich Proben beanstandeter Ware zur Verfügung zu stellen.

Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand einer nicht form- oder fristgerecht erfolgten Mängelrüge oder den Einwand der Verjährung. Vorbehalte von Frachtunternehmern oder Reedern in Frachtpapieren stellen keinen Beweis für irgendwelche Mängel dar und befreien den Kunden nicht von seiner Rügepflicht.

Bei als deklassiert vereinbarter Ware - zum Beispiel IIa-Material und Kontermaterial - übernehmen wir keine Gewähr bezüglich der angegebenen oder üblicherweise zu erwartenden Fehler.

Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Güten sind im Rahmen der Toleranzen der bei Vertragsabschluß geltenden DIN und EN zulässig, mangels solcher nach Handelsbrauch.

Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, steht dem Kunden ein Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Nur wenn die Nacherfüllung aus diesem Grund verweigert wird, oder  die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Kunde den Preis durch Erklärung uns gegenüber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Eine Selbstvornahme der Nachbesserung ist dem Kunden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gestattet.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nicht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte bezüglich der übrigen mangelfreien Teilmengen herleiten. Das gilt auch für die Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.


XIV. Haftung

Nachfolgende Bestimmungen gelten für Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie für Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche. Die Regelungen zum Lieferverzug gehen jedoch vor.

Wir haften nicht auf Schadensersatz; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und Nutzungsausfall sowie indirekte Schäden. Dies gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Der vorstehende Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht in den folgenden Fällen:

• Vorsatz
• grobe Fahrlässigkeit
• im Rahmen einer Garantiezusage
• Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
• bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung dann jedoch beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


XV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Zu sonstigen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung ohne oder nach einer Verarbeitung, oder an einen oder mehrere Dritte, erfolgt. Der Kunde ist zum Forderungseinzug berechtigt.

Wir behalten uns jedoch den Widerruf dieser Ermächtigung zum Forderungseinzug aus wichtigem Grund vor, insbesondere für den Fall, dass der Kunde in nicht unerheblicher Weise uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden AGB.

Bei einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so geben wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.


XVI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

Unsere Leistungen rechnen wir zu den von uns mitgeteilten Preisen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ab.

Kosten für Transport und Verpackung werden gesondert berechnet, soweit nichts anders vereinbart ist.

Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahn-, Straßen- und Wasserwegen.

Bei Preisberechnungen nach Gewicht sind die von unserem Verladepersonal ermittelten Gewichte für die Berechnung der Lieferung maßgebend.

Angegebene Stückzahlen sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt unabhängig von der Art des Beförderungsmittels nach dem Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

Soweit keine anderen Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden, sind Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug, bei Lohnbearbeitungen binnen 8 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigmeldung ohne Skontoabzug zu leisten. Diskontfähige Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungs halber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in nicht unerheblicher Weise zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel – sofort fällig zu stellen, und für die Ausführung noch ausstehender Lieferungen unter Setzung einer angemessenen Frist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der bestimmten Frist geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Die Geldübermittlung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur insoweit zu, als die von ihm geltend gemachte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist dies nicht der Fall, muss ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Kunden, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen uns zustehen, mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung aufzurechnen.

Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.


XVII. Verjährung

Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, u. a. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sowie in den Fällen einer zwingenden Haftung. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist im Sinne von § 195 BGB wird für Ansprüche des Kunden auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist für beide Teile Wetter/Ruhr in der Bundesrepublik Deutschland.

Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, wird für beide Teile Wetter in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Für gegen uns gerichtete Klagen ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundsprozess.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).


XIX. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

Pogge Stahl GmbH
Nicole und Jörg Pogge
Am Zamelberg 31

D-58300 Wetter

Fon: 0 23 35 / 8 45 12-0
Fax: 0 23 35 / 8 45 12 50

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